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§ 7g EStGBeispielberechnung

Was der Investitionsabzugsbetrag in Ihrem Fall bewirkt

Sie ziehen bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten schon heute vom Gewinn ab und kaufen die Anlage erst in den drei Jahren danach. Kommt die Sonderabschreibung von 40 Prozent dazu, ist ein erheblicher Teil der Investition in den ersten Jahren steuerlich abgebildet.

Auch rückwirkend für 2024 und 2025 lohnt der Blick

Der Abzug lässt sich nachträglich geltend machen, solange die Veranlagung offen ist: wenn die Einspruchsfrist noch läuft, der Bescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung steht oder die Erklärung noch nicht abgegeben wurde. Ist der Bescheid bestandskräftig, ist der Weg verschlossen. Ein Blick in die letzten Bescheide lohnt sich deshalb, bevor Sie weiterrechnen.

Ihre Ausgangslage

Alle Werte netto. Die Rechnung aktualisiert sich sofort.

€

Daraus geschätzt: 111.771 € zu versteuern.

Ihre Steuerlast heute37.695 €
Durchschnittssatzwie viel vom Ganzen abfließt
33,7 %
Grenzsteuersatzwas der nächste Euro kostet, und was ein Abzug spart
47,0 %

Ihre Investition

Investitionssumme
€

Zwischen beiden Werten lohnt sich jeder zusätzliche Euro weiterhin, nur mit sinkender Wirkung: bei 84.000 € spart der Abzug 46,5 %, bei 199.000 € noch 37,9 %. Was darüber hinausgeht, geht nicht verloren, sondern wirkt als Verlustvortrag in den Folgejahren.

Abzugsbetrag50 % · 42.000 €

§ 7g EStG erlaubt bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten.

Vorher

37.695 €

Steuer im Abzugsjahr

Nachher

18.168 €

plus eine eigene Anlage

Wirkung in den ersten fünf Jahren

32.358 €

das sind 38,5 % der Investitionssumme

Trägt sich die Anlage?

108 % Deckung
Rate für das Darlehen71.000 € zu 4.5 Prozent über 20 Jahre
− 5.458 €
Ertrag der AnlageStromverkauf nach Betriebskosten
+ 5.880 €
Bleibt jedes Jahr
422 €

Der Stromerlös trägt die Rate. Die Anlage bezahlt sich selbst, die Steuerwirkung kommt obendrauf. Die Finanzierung setzt eine Zusage Ihrer Bank voraus.

So setzt sich das zusammen

§ 7g EStG
Anschaffungskosten netto
84.000 €
Investitionsabzugsbetrag (50 %)
42.000 €
Verbleibende Abschreibungsbasis
42.000 €
Sonderabschreibung 40 %
16.800 €
Lineare AfA pro Jahr
2.100 €
Steuerwirkung über 20 Jahre
39.273 €

Verlauf der ersten sechs Jahre

JahrGewinnminderungSteuerwirkungKumuliert
Abzugsjahr
vor dem Kauf
42.000 €19.527 €19.527 €
Jahr 1
Anschaffung
18.900 €8.883 €28.410 €
Jahr 2
lineare AfA
2.100 €987 €29.397 €
Jahr 3
lineare AfA
2.100 €987 €30.384 €
Jahr 4
lineare AfA
2.100 €987 €31.371 €
Jahr 5
lineare AfA
2.100 €987 €32.358 €

Voraussetzungen und Grenzen

  • Die Investition muss innerhalb von drei Jahren nach dem Abzugsjahr erfolgen. Bleibt sie aus, wird der Abzug rückwirkend aufgelöst und der Steuerbescheid des Abzugsjahres geändert, zuzüglich Zinsen nach § 233a AO.
  • Die Anlage muss im Anschaffungsjahr und im Folgejahr zu mindestens 90 Prozent betrieblich genutzt werden. Wer den Strom überwiegend selbst im Privathaushalt verbraucht, verliert den Abzug rückwirkend (Hessisches FG vom 22.10.2025, 10 K 162/24, Revision beim BFH unter III R 39/25). Bei unseren Projekten stellt sich die Frage nicht: die Anlagen stehen auf fremden Gewerbedächern und liefern an den Betrieb im Objekt.
  • Der Abzug setzt Gewinneinkünfte voraus, also einen Betrieb. Wer nur Arbeitslohn bezieht, gründet mit der Anlage einen Gewerbebetrieb. Der dort entstehende Verlust wird mit den übrigen Einkünften verrechnet und mindert so die Steuer auf das Gehalt. Die Absicht zu investieren muss dabei belegbar sein.
  • Der Abzug wirkt auf die Einkommensteuer, nicht auf die Sozialabgaben. Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleiben unverändert. Bei höheren Einkommen fällt das kaum ins Gewicht: Sozialabgaben sind ab rund 101.400 Euro gedeckelt, während die Steuer weiter wächst. Ab etwa 130.000 Euro Bruttogehalt entfallen zwei Drittel der Abgabenlast auf die Steuer, ab 300.000 Euro sind es über 85 Prozent.

Passendes Projekt finden

Wir prüfen Ihre Ausgangslage und schlagen Standorte in der passenden Größenordnung vor.

Umgesetzt wird das mit einer steuerlichen Beratung

Der Investitionsabzugsbetrag wird im Rahmen Ihrer Steuererklärung geltend gemacht. Ob er in Ihrem Fall zulässig ist und in welcher Höhe, entscheidet sich an Ihrer konkreten Situation. Deshalb rechnen wir nichts allein.

  • ·Sie bringen Ihre eigene Steuerberatung mit, wir liefern alle Unterlagen und rechnen gemeinsam durch.
  • ·Oder wir stellen den Kontakt zu einer Kanzlei her, die mit § 7g EStG und Photovoltaik regelmäßig arbeitet.

Diese Berechnung ist unverbindlich

Die Zahlen auf dieser Seite sind eine Beispielberechnung und keine Zusage. Sie sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes und ersetzen die Prüfung Ihres Einzelfalls durch eine steuerberatende Person nicht. Eine Haftung für die Richtigkeit im Einzelfall ist ausgeschlossen.

Der Tarif setzt am zu versteuernden Einkommen an, nicht am Bruttogehalt. Geben Sie ein Brutto ein, schätzt der Rechner den Abstand über die Vorsorgeaufwendungen und Pauschbeträge. Das ist eine Näherung: individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Verlustvorträge und weitere Einkunftsarten kennt er nicht. Verbindlich ist der Wert aus Ihrem Steuerbescheid. Der Rechner unterstellt außerdem ein über die Jahre gleichbleibendes Einkommen, alle Beträge sind auf volle Tausend gerundet.

Der Investitionsabzugsbetrag setzt Gewinneinkünfte voraus, also einen Betrieb. Wer ausschließlich Arbeitslohn bezieht, gründet mit der Anlage einen Gewerbebetrieb, dessen Verlust mit den übrigen Einkünften verrechnet wird. Ob das in Ihrem Fall trägt und wie die Investitionsabsicht zu belegen ist, gehört in die steuerliche Beratung.

Ob ein Investitionsabzugsbetrag zulässig ist, hängt unter anderem von der Betriebsgrößengrenze von 200.000 Euro Gewinn, der Gewinnermittlungsart, dem Umfang der betrieblichen Nutzung von mindestens 90 Prozent und davon ab, ob die Einnahmen der Anlage steuerpflichtig sind. Anlagen, deren Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, kommen für den Abzug nicht in Betracht.

Bleibt die Investition innerhalb von drei Jahren aus, wird der Abzug rückwirkend aufgelöst. Der Steuerbescheid des Abzugsjahres wird geändert, zuzüglich Zinsen nach § 233a AO.

Angaben zur Finanzierung setzen eine Kreditzusage voraus, die von Ihrer Bonität und vom Projekt abhängt. Angaben zu Erträgen beruhen auf Prognosen und sind keine Zusage. Verbindlich sind allein die Zahlen des konkreten Projekts, Ihres Darlehensangebots und die Beurteilung Ihrer steuerlichen Beratung.

Rechtsstand: Einkommensteuertarif 2026, § 7g EStG in der Fassung ab Veranlagungszeitraum 2024 mit 40 Prozent Sonderabschreibung.